VOLKES STIMME
Die Bürger haben in vielen Fragen das letzte Wort
Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) räumt den Bürgern das Recht ein, über eine Angelegenheit ihrer Kommune zu entscheiden. Oft geht es dabei darum, Entscheidungen des Gemeinderates zu kippen.
Dafür müssen klar definierte Formalien eingehalten werden:
- Ist ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zu dem gewünschten Thema überhaupt zulässig?
- Über was soll mit JA oder NEIN abgestimmt werden?
- Unterschreiben mindestens 10% der Wahlberechtigen für das Bürgerbegehren?
Gemeinde Jesteburg:
6.423 Wahlberechtige (Basis: Gemeinderatswahl am 11.09.2016) => 643 gültige Unterschriften sind notwendig.
Grundsätzliches
Die Bürger können in die Entscheidungskompetenz des Gemeinderates in zwei Schritten eingreifen. Im ersten Schritt (Bürgerbegehren), kann der Gemeinderat dem Begehren der Bürger folgen. Im zweiten Schritt (Bürgerentscheid) muss der Gemeinderat dem Entscheid folgen. Der Bürger entscheidet dann anstelle des gewählten Gemeinderates.
Bürgerbegehren
Mit einer Unterschriftenliste verdeutlichen die Bürger dem Gemeinderat ihre Meinung zu einem bestimmten Thema.
- Ein Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde schriftlich angezeigt und begründet werden.
- Mindestens ein und maximal drei Bürger müssen als Vertreter des Bürgerbegehrens benannt werden.
Die Frage und die Unterschriftenliste sollten möglichst vorab mit der Gemeindeverwaltung abgestimmt werden. Wer möchte kann auch vom Verwaltungsausschuss eine Vorab-Prüfung über die Zulässigkeit durchführen lassen. So kann sichergestellt werden, dass die Sammlung der Unterschriften später nicht aus formalen Gründen (z.B. kein Thema über das überhaupt bürgerseitig abgestimmt werden darf) für unzulässig erklärt wird.
- Die gesammelten Unterschriften werden eingereicht und von der Gemeindeverwaltung auf Gültigkeit geprüft.
- Der Verwaltungsausschuss prüft dann die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, z.B.
- Wurden genügend gültige Stimmen eingereicht?
- Fällt das Bürgerbegehren in die Zuständigkeit (Entscheidungskompetenz) der Gemeinde?
- Wurden alle Formalien beachtet?
Wenn der Verwaltungsausschuss das Bürgerbegehren für zulässig/gültig erklärt hat, dann hat der Gemeinderat zwei Möglichkeiten darauf zu reagieren:
- Der Gemeinderat entspricht dem Bürgerbegehren.
=> Dann entfällt der Grund für den angestrebte Bürgerentscheid.
2. Der Gemeinderat entspricht dem Bürgerbegehren nicht.
=> Dann wird ein Bürgerentscheid durchgeführt.
Der Gemeinderat darf ab diesem Zeitpunkt keine Entscheidung mehr treffen oder Maßnahme ergreifen, die dem Inhalt des Bürgerbegehrens zuwider läuft. Er muss das Ergebnis des Bürgerentscheides abwarten.
Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier.
Bürgerentscheid
Der Bürgerentscheid muss spätestens drei Monate nach dem erfolgreichen Bürgerbegehren durchgeführt werden. Sein Ablauf entspricht dem einer Wahl (z.B. Sonntags von 8 bis 18:00 geöffnete Wahllokale, die Möglichkeit der Briefwahl).
Der Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn
- mindeststens 20 % der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben (Jesteburg: 1.285 Stimmen)
- mindestens 50% der Wahlberechtigten mit „JA“ gestimmt haben.
Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier.