DER WEHRHAFTE BÜRGER
– Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Eine aktive Beteiligung der Bürger ist für uns ein wesentliches Instrument, um grundlegende Entscheidungen für die Zukunft Jesteburgs mitzugestalten. Deshalb unterstützen wir jeden konstruktiven Dialog zwischen der Gemeindeverwaltung, der Politik und engagierten Bürgern.
Jede Diskussion mit breiter Bürgerbeteiligung bietet die Chance, wesentliche Entscheidungen durch einen breiten Konsens in der Bürgerschaft abzusichern. Natürlich ist es dabei wichtig, dass der Gemeinderat die Ergebnisse dieser Bürgerdialoge auch in seinen Entscheidungen wiederspiegelt. Wenn Bürger überzeugt sind, dass der Gemeinderat ihre Interessen und/oder Bedenken unzureichend berücksichtigt, ist es ihr gutes Recht, die in Niedersachsen geltenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Besonders schlagkräftig ist in diesem Zusammenhang der Bürgerentscheid. Leider kann er nicht für jedes Thema, das für Bürger*innen vor Ort eine hohe Bedeutung hat, genutzt werden (z.B. nicht für Bauleitpläne).
Gleichwohl kann ein Bürgerentscheid genutzt werden, um im Vorfeld der Bauleitplanung (also bis zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses) z.B. einen Bürgerentscheid zum Thema „Soll das Biotop XYZ erhalten bleiben?“ durchzuführen.
DER BÜRGERENTSCHEID
Das Verfahren ist zweistufig:
- Stufe 1: Unterschriftensammlung = Bürgerbegehren
Konsequenz: Der Gemeinderat kann diesem Bürgerbegehren folgen oder eben nicht.
- Stufe 2: Abstimmung = Bürgerentscheid
Konsequenz: Der Gemeinderat muss sich an den Bürgerentscheid für mindestens 2 Jahre halten oder einen weiteren Bürgerentscheid veranlassen.
Das bedeutet für die Gemeinde Jesteburg:
- Ein Bürgerbegehren ist erfolgreich, wenn es von mindestens 10 % aller bei der letzten Kommunalwahl wahlberechtigen 6.243 Bürger (= 624 Jesteburger) durch Unterschrift unterstützt wird.
- Ein Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn mindestens 20 % der wahlberechtigen Bürger (= 1.248 Jesteburger) an der Abstimmung teilgenommen und mehrheitlich befürwortet haben.
Es folgt der offizielle Gesetzestext zu diesem Thema:
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (Auszug) Stand: 01.11.2016
§ 32 – BÜRGERBEGEHREN
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.
(2) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
- die innere Organisation der Kommunalverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,
- die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
- den Jahresabschluss der Kommune und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
- Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
- die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
- Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten sowie
- Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.
(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten. Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. Wenn in der Anzeige beantragt wird, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen, hat der Hauptausschuss diese Entscheidung unverzüglich zu treffen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens; Kosten werden nicht erhoben.
(4) Das Bürgerbegehren muss in Kommunen
- mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent,
- mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7,5 Prozent und
- mit mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 Prozent
der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. 2 Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. 3 § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Anzeige bei der Kommune. Die elektronische Form ist unzulässig. 4 Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
(6) Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er lediglich darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unterrichtet die Vertretung über die Entscheidung des Hauptausschusses in der nächsten Sitzung. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen. Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
(7) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass die Kommune hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
§ 33 – BÜRGERENTSCHEID
(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2 Ein Bürgerentscheid darf nicht an dem Tag stattfinden, an dem Abgeordnete der Vertretung oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gewählt werden.
(2) Die Abstimmungsberechtigten sind rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid schriftlich zu benachrichtigen. Die Abstimmung in Briefform ist zu ermöglichen. Die Abstimmung soll in den Räumen stattfinden, die bei der letzten Kommunalwahl als Wahlräume bestimmt worden sind.
(3) Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der nach § 48 Wahlberechtigten beträgt; § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt.
(4) Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss der Vertretung gleich. Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung der Vertretung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden.